SPG: §§ 23, 92 Z 1
AHG: § 1
Wenn eine Sicherheitsbehörde iSd § 23 SPG im übergeordneten Interesse der Kriminalitätsbekämpfung auf ein sofortiges Einschreiten verzichtet, haftet der Bund gem § 92 Z 1 SPG für die verhinderbaren Schäden. Diese von Rechtswidrigkeit und Verschulden unabhängige Haftung greift nur im Fall eines bewussten Unterlassens von Maßnahmen gegen eine konkrete bzw konkret geplante Tat ein. Dass die Sicherheitsbehörden Ermittlungsmaßnahmen nicht gesetzt oder nicht rechtzeitig ausgewertet haben und des-