Die Autorinnen berichten von einem Urteil des OLG Graz (3 R 127/13s), mit dem eine Hebamme, die durch grob schuldhaftes Verhalten den Tod eines Kindes während des Geburtsvorgangs verursachte, zur Zahlung eines Trauerschmerzengeldes in Höhe von 10.000 € an den Vater verpflichtet wurde. Ihrer Auffassung nach steht die Entscheidung im Einklang mit der bisher ergangenen OGH-Rsp, die nahen Angehörigen im Fall des Todes des Opfers auch für Trauer ohne Krankheitswert Schmerzengeld zuerkennt, wenn eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestand und dem Schädiger grobes Verschulden vorzuwerfen ist (zB 2 Ob 39/09p = Zak 2009/513, 317). Eine Gefühlsbeziehung des Vaters zum ungeborenen Kind im Sinn dieser Judikatur erscheine nicht nur möglich, sondern sei zu vermuten, unabhängig davon, ob der Vater mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.