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Außerstreitverfahren - Zustellung an Partei anstatt an Vertreter löst Rekursfrist nicht aus

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/337Zak 2013, 182 Heft 9 v. 21.5.2013

AußStrG: § 4 Abs 1, §§ 24, 46 Abs 1

Als Vertreter iSd § 4 Abs 1 AußStrG kann auch ein ausländischer (hier: deutscher) Rechtsanwalt eingesetzt werden. Die Regelungen des § 3 Abs 2 und des § 5 EIRAG (Nachweis der Berufsberechtigung, Einvernehmensanwalt) können im vertretungsfreien Verfahrensstadium keinen Einfluss auf die Vertretungsbefugnis haben.

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