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Kein Ablauf der Verjährungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag

RechtsprechungSchuldrechtZak 2013/322Zak 2013, 177 Heft 9 v. 21.5.2013

ABGB: §§ 903, 1489, § 1503 Abs 1

EuFrÜb: Art 5

Eine materiell-rechtliche Frist des Privatrechts, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden würde, wird aufgrund der Ablaufhemmung des § 903 ABGB bzw Art 5 EuFrÜb bis zum Ende des nächstfolgenden Werktags verlängert. Dies gilt auch für Verjährungsfristen (hier: Verjährung eines Schadenersatzanspruchs).

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