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Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil

RechtsprechungErbrechtZak 2013/318Zak 2013, 176 Heft 9 v. 21.5.2013

ABGB: §§ 785, 788

Ein Vorempfang ist immer nur auf den Nachlasspflichtteil, nicht aber auf den Schenkungspflichtteil anzurechnen.

Die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil ist in § 788 ABGB seit dem FamRÄG 2009 geschlechtsneutral geregelt. Aber auch die zuvor geltende Fassung dieser Bestimmung ist abweichend von ihrem Wortlaut geschlechtsneutral anzuwenden.

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