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Senkung des Basiszinssatzes

In aller KürzeZak 2013/304Zak 2013, 166 Heft 9 v. 21.5.2013

Der Basiszinssatz ist mit 8. 5. 2013 von 0,38 % auf -0,12 % - und damit erstmals auf einen negativen Wert - gesunken. Die vom Basiszinssatz abhängigen gesetzlichen Zinssätze liegen meist eine bestimmte Zahl an Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (zB § 37 Abs 1 WEG: sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) und müssen daher bei einem negativen Basiszinssatz so gebildet werden, dass dieser von der jeweils maßgeblichen Prozentpunktezahl abgezogen wird. Durch § 1 Abs 1a 1. Euro-JuBeG idF BGBl I 2013/51 ist klargestellt, dass Zinssätze, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar vom Basiszinssatz bestimmt wird, nicht unter null sinken können. Dies ist derzeit für die Zinssätze nach § 7 Abs 2 WucherG und § 39 Abs 2 MaklerG relevant, die an sich das Zweifache des Basiszinssatzes betragen würden, aufgrund dieser Regelung jedoch mit null anzusetzen sind. Der Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern (§ 456 UGB; vor dem ZVG § 352 UGB) beträgt bis 30. 6. 2013 weiterhin 9,58 % bzw - bei Forderungen aus vor 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften - 8,38 %.

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