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Gewaltanwendung kann keine entschuldbare Reaktion auf ehewidriges Verhalten sein

RechtsprechungFamilienrechtZak 2013/284Zak 2013, 158 Heft 8 v. 7.5.2013

EheG: § 49

Die Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Ehegatten stellt unabhängig von der konkreten Lebenssituation eine sehr schwere Eheverfehlung dar. Als entschuldbare Reaktion auf ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten können körperliche Misshandlungen nicht gewertet werden - auch nicht nach verbalen Provokationen.

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