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Teure, aber wirtschaftlich vertretbare Fundamentsanierung als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2013/255Zak 2013, 140 Heft 7 v. 16.4.2013

WEG: § 28 Abs 1 Z 1

Die ordnungsgemäße Erhaltung der Allgemeinteile zählt gem § 28 Abs 1 Z 1 WEG zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Der Umstand, dass sich eine Erhaltungsmaßnahme nicht zur Gänze aus der Rücklage finanzieren lässt, und die Art der vorgesehenen Finanzierung (Darlehensaufnahme, Einmalzahlungen der Wohnungseigentümer) können grundsätzlich nichts an dieser Einordnung ändern.

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