vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Heimaufenthalt - Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren

RechtsprechungFamilienrechtZak 2013/167Zak 2013, 94 Heft 5 v. 19.3.2013

HeimAufG: § 11 Abs 3

AußStrG: §§ 6, 65 Abs 3 Z 5

Da die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG gem § 11 Abs 3 HeimAufG subsidiär anzuwenden sind, bedarf der Revisionsrekurs in einem Verfahren nach dem HeimAufG gem § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Offen bleibt, ob sich die Vertretungspflicht aus § 6 Abs 1 AußStrG (kontradiktorisches Verfahren) oder aus § 6 Abs 2 AußStrG ergibt und ob auch Notare im Revisionsrekursverfahren vertretungsbefugt sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte