Aus Anlass einer "Anfrage aus der Praxis" behandeln die Autoren die Frage, ob einer AG, die in einem Zivilprozess in Anspruch genommen wird, die Vorlage von Aufsichtsratsprotokollen aufgetragen werden kann, mit denen der Gegner etwa das Zustandekommen oder den Inhalt des anspruchsbegründenden Rechtsgeschäfts beweisen will. Sie verneinen dies unter mehreren Aspekten. Bei Aufsichtsratsprotokollen handle es sich regelmäßig nicht um gemeinschaftliche Urkunden iSd § 304 Abs 1 Z 3 ZPO. Die Berufung auf die allgemeine Vorlagepflicht des Beweisgegners nach § 303 ZPO sei meistens schon aus dem Grund ausgeschlossen, weil ein Ausforschungsbeweis unzulässig sei und der Beweisführer deshalb im Vorlageantrag den Inhalt der vorzulegenden Protokolle "hinreichend genau und vollständig" angeben müsste. Zudem fehle der AG die Passivlegitimation für einen Vorlageauftrag, wenn sich die Aufsichtsratsprotokolle nicht beim Vorstand oder einem weisungsgebundenen Mitarbeiter, sondern beim Aufsichtsrat befinden. Schließlich würden auch mehrere Vorlageverweigerungsgründe greifen.