MRG: § 15a Abs 1 Z 1 und 2, § 16
Das für Wohnungen der Kategorie A und B erforderliche Ausstattungsmerkmal eines Vorraums fehlt, wenn der erste vom Stiegenhaus betretbare Raum zugleich als Küche oder Kochnische dient.
Ausgehend davon, dass der straßenseitige Hauptraum der Wohnung einer durchschnittlichen Lärmbelastung ausgesetzt ist, ist die Auffassung, die Ausrichtung des 8 m2 großen, als Schlafraum genutzten Kabinetts zum Hof hin rechtfertige noch keinen "Ruhezuschlag" zum Richtwertmietzins, jedenfalls vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).