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Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für Mängel an allgemeinen Teilen durch einen Wohnungseigentümer

RechtsprechungSchuldrechtZak 2013/133Zak 2013, 78 Heft 4 v. 5.3.2013

ABGB: §§ 932, 933

WEG: § 18

Ein Wohnungseigentümer kann seine aus dem Kaufvertrag resultierenden Gewährleistungsansprüche für Mängel an allgemeinen Teilen auch ohne Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft, der die Wahl des Gewährleistungsbehelfs genehmigt, geltend machen, wenn die Gemeinschaftsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Davon ist auszugehen, wenn die anderen Wohnungseigentümer ihre Gewährleistungsansprüche nicht verfolgen und diese mittlerweile auch bereits verjährt sind, unabhängig davon, ob der klagende Wohnungseigentümer das Deckungskapital für die im Gemeinschaftsinteresse liegende Mängelbehebung oder Preisminderung begehrt.

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