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Mietvertrag entfaltet keine Schutzwirkungen zugunsten von Besuchern

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/100Zak 2013, 61 Heft 3 v. 19.2.2013

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311, §§ 1315, 1319a

StVO: § 93 Abs 1

Die Schutzwirkungen eines Bestandvertrags dürfen nur auf solche Personen erstreckt werden, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit wie der Bestandnehmer selbst nutzen. Kurzfristige Besucher - wie etwa auch Kunden, Klienten oder Patienten eines Geschäftsraummieters - sind nicht erfasst. Solchen Personen gegenüber haftet der Bestandgeber nur deliktisch für mangelnde Verkehrssicherung in den Zugangsbereichen.

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