ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311, §§ 1315, 1319a
StVO: § 93 Abs 1
Die Schutzwirkungen eines Bestandvertrags dürfen nur auf solche Personen erstreckt werden, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit wie der Bestandnehmer selbst nutzen. Kurzfristige Besucher - wie etwa auch Kunden, Klienten oder Patienten eines Geschäftsraummieters - sind nicht erfasst. Solchen Personen gegenüber haftet der Bestandgeber nur deliktisch für mangelnde Verkehrssicherung in den Zugangsbereichen.