WEG: § 9 Abs 2, § 16 Abs 2, § 29 Abs 5, § 52 Abs 1
ABGB: § 828
Die Zuweisung eines Teils einer Allgemeinfläche (hier: eines Kellerabteils) an einen bestimmten Wohnungseigentümer stellt eine Verfügung iSd § 828 ABGB dar, die der Einstimmigkeit bedarf. Im Weg eines Außerstreitverfahrens nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG zur Durchsetzung einer Änderung kann dieses Ziel nicht erreicht werden.