ABGB: § 300
AllgGAG: § 1 Abs 3
Als Nachfolgeregelung zum Hofkanzleidekret vom 2. 7. 1832 sieht § 300 ABGB die Möglichkeit zur Begründung von gesondertem Kellereigentum, etwa an einer baulich selbstständigen Tiefgarage, vor. Die Neubegründung von Kellereigentum unterliegt weiterhin nicht den Bestimmungen des LiegTeilG, sondern jenen des AllgGAG. Da dieses Gesetz vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt ist, besteht kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Einbücherung. Ein entsprechender Antrag ist lediglich als Anregung auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zu verstehen. Der Beschluss, mit dem die Einbücherung abgelehnt wird, ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.