Lawinenkommissionen sind wichtige Institutionen des temporären Lawinenschutzes und determinieren mit ihren regionalen Lagebeurteilungen behördliche Schutzmaßnahmen in erheblichem Ausmaß. Nicht unumstritten ist, inwieweit diese Tätigkeit hoheitlicher Natur ist und folglich im Haftungsfall das AHG zur Anwendung kommt. Dieser Frage soll im Folgenden überblicksweise nachgegangen werden.