Gem § 14 Abs 5 WEG können die Eigentümerpartner vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung in Schriftform vereinbaren, dass im Fall des Todes eines Partners dessen Anteil nicht im Weg der wohnungseigentumsrechtlichen Anwachsung auf den anderen Partner übergehen, sondern einem Dritten zukommen soll. Im ersten Beitrag geht der Autor aus Sicht des Vertragserrichters auf einige Problemfelder ein. Ua weist er darauf hin, dass die Vereinbarung grundsätzlich nur für die Nachfolge nach dem jeweils erstversterbenden Partner Bedeutung hat, jedoch auf den Fall des gleichzeitigen Todes der Eigentümerpartner, bei dem der Mindestanteil ansonsten je zur Hälfte in den Nachlass jedes Partners fallen würde, erstreckt werden kann. Auch für den Fall des Zweitversterbens könne eine Regelung getroffen werden, etwa im Weg einer Auflage. Die Bestimmung eines Ersatzbegünstigten sei zulässig, nicht jedoch die Bestimmung eines Nachbegünstigten im Sinn einer fideikommissarischen Substitution. Auch der Widerruf der Vereinbarung sei formgebunden. Durch eine letztwillige Verfügung des verstorbenen Partners in Verbindung mit der Zustimmung des überlebenden Partners sei das Formgebot nicht erfüllbar. Der zweite Beitrag bietet eine Checkliste mit den für die Errichtung der Vereinbarung wesentlichen Punkten.