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G. Kodek, Zum Beglaubigungserfordernis bei der Treuhänderrangordnung, ÖJZ 2013, 59.

LiteraturübersichtSachenrechtZak 2013/70Zak 2013, 44 Heft 2 v. 29.1.2013

Die mit der GB-Nov 2012 (siehe Zak 2012/172, 91) eingeführte Namensrangordnung kann gem § 57a Abs 4 GBG auch zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder ausgestellt werden. Der Artikel befasst sich mit der Frage, ob es gegen § 33 Abs 1 NO verstößt, wenn der zum Treuhänder bestellte Notar die Rangordnungserklärung selbst beglaubigt. Der Autor verneint dies.

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