Anders als bei rein innerösterreichischen Sachverhalten wird dem Verbraucher für seine Klage gegen den Unternehmer bei Fällen mit Auslandsbezug durch Art 16 Abs 1 EuGVVO, der insoweit nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ein Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz gewährt. In dem vom LG Feldkirch eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-478/12 , Maletic/lastminute.com, TUI Österreich befasste sich der EuGH mit der Zuständigkeit für die Klage eines im Sprengel des BG Bludenz wohnhaften Konsumenten, mit der sowohl der im EU-Ausland ansässige Reisevermittler als auch der Reiseveranstalter mit Sitz in Wien wegen Mängeln einer Pauschalreise in Anspruch genommen werden sollen. Seiner Auffassung nach ist das BG Bludenz bereits gem Art 16 Abs 1 EuGVVO für beide Beklagten zuständig, weil die Buchung der Reise aus Verbrauchersicht ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt oder doch zumindest so untrennbar miteinander verbundene Vertragsverhältnisse vorliegen, dass sich der Auslandsbezug beim Reisevermittlungsauftrag auch auf den Vertrag mit dem österreichischen Reiseveranstalter auswirkt. Der Einwand des Reiseveranstalters, dass er nach dem österreichischen Zuständigkeitsrecht in Wien geklagt hätte werden müssen, erweist sich damit als unberechtigt.