ABGB: § 1096 Abs 1
Die vertragliche Überwälzung der Erhaltungspflichten des Vermieters nach § 1096 Abs 1 ABGB auf den Mieter ist als Mietzinsvereinbarung zu qualifizieren. Sofern kein Verstoß gegen § 879 ABGB oder § 934 ABGB vorliegt, ist eine solche Vereinbarung bei freier Zinsbildung im Nicht- bzw Teilanwendungsbereich des MRG und Nichtanwendbarkeit des KSchG zulässig.