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Verpfändung der Wertpapiere durch einen einzelverfügungsberechtigten Depotmitinhaber

RechtsprechungSchuldrechtZak 2013/16Zak 2013, 19 Heft 1 v. 15.1.2013

ABGB: §§ 447, 892, 1002

Bei einem Oder-Gemeinschaftsdepot ist jeder Depotmitinhaber unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen über die im Depot verwahrten Wertpapiere allein verfügungsberechtigt. Die Einzelverfügungsberechtigung deckt auch die Verpfändung der Wertpapiere (hier: an die Depotbank).

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