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Internationale Zuständigkeit für Klage auf Finderlohn

RechtsprechungInternationalZak 2013/670Zak 2013, 363 Heft 18 v. 8.10.2013

EuGVVO: Art 5 Nr 1

ABGB: § 392

Ein Grund, warum der gesetzliche Finderlohn am Wahlgerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten nach Art 5 Nr 1 EuGVVO eingeklagt werden könnte, ist nicht zu erkennen (Zurückweisung des Revisionsrekurses). Ob dieser Gerichtsstand dem Finder zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Verfügung steht, bleibt offen.

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