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Erfüllungsgehilfenhaftung trotz Auftragsüberschreitung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/661Zak 2013, 360 Heft 18 v. 8.10.2013

ABGB: §§ 896, 1295 Abs 1, § 1313a

ZPO: § 228

Die Erfüllungsgehilfenhaftung gem § 1313a ABGB kann auch dann eingreifen, wenn der Gehilfe seinen Auftrag überschritten hat. Die Ansicht, dass der Verkäufer aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem Kauf- und Liefervertrag für einen Schaden einzustehen hat, den der von ihm als Erfüllungsgehilfe eingesetzte Transporteur im Rahmen des vom Vertrag nicht mehr umfassten Abladens verursacht hat, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

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