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Beginn der Verjährung des Rechtsanwaltshonorars

RechtsprechungSchuldrechtZak 2013/658Zak 2013, 359 Heft 18 v. 8.10.2013

ABGB: § 1486 Z 6

RAO: § 16

Der Entlohnungs- und Aufwandersatzanspruch des Rechtsanwalts verjährt gem § 1486 Z 6 ABGB nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses in der konkreten Rechtssache zu laufen. Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Einheit zu betrachten sind (etwa weil sie zur Durchsetzung oder Abwehr desselben Anspruchs dienen), ist der Verjährungsbeginn erst mit dem Abschluss aller Rechtssachen anzusetzen. Auch die vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Fortsetzung der Tätigkeit zur Weiterverfolgung desselben Anspruchs kann die Verjährung verhindern.

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