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Entschädigung für Verspätung im Eisenbahnverkehr auch bei höherer Gewalt

In aller KürzeZak 2013/637Zak 2013, 346 Heft 18 v. 8.10.2013

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-509/11 , ÖBB-Personenverkehr darf ein Eisenbahnunternehmen die in der VO (EG) 1371/2007 (Fahrgastrechte Eisenbahnverkehr) vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Fahrpreisentschädigungen bei Verspätungen in seinen Beförderungsbedingungen nicht für Fälle höherer Gewalt ausschließen. Der Unionsgesetzgeber habe bewusst keinen entsprechenden Befreiungsgrund in die VO aufgenommen. Haftungsausschlüsse bei höherer Gewalt, die in anderen Fahrgastrechte-VO (wie der Fluggäste-VO) vorgesehen sind, könnten nicht analog auf die Beförderung im Eisenbahnverkehr angewendet werden. Weiters befasste sich der EuGH in diesem vom VwGH (EU 2011/0009 = Zak 2011/644, 342) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren mit der Frage, ob die nationale Regulierungsbehörde (in Österreich die Schienen-Control Kommission) auf Grundlage des EU-Rechts verbindlich den konkreten Inhalt von Entschädigungsbedingungen vorschreiben darf, obwohl das nationale Recht (§ 78b EisbG) lediglich die Unwirksamerklärung unangemessener Bedingungen vorsieht. Dazu stellte er klar, dass die behördlichen Befugnisse durch das nationale Recht festgelegt werden und Art 30 Abs 1 der VO keine unmittelbare Rechtsgrundlage für Anordnungen darstellt. Die Vorschriften des nationalen Rechts seien aber so weit wie möglich im Sinn des Zwecks der VO, ein hohes Schutzniveau für die Fahrgäste zu gewährleisten, auszulegen.

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