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Kein Prozesskostenersatz für Kostenbeantwortung auch nach Zurücknahme des Rechtsmittels in der Hauptsache

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/628Zak 2013, 342 Heft 17 v. 24.9.2013

ZPO: §§ 41, 484 Abs 2

Im Fall der Zurücknahme der Berufung sind dem Gegner gem § 484 Abs 2 ZPO alle durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu ersetzen. Dieser Prozesskostenersatzanspruch kann nicht weiter reichen als im Fall der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels.

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