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Keine Sonderrechtsfähigkeit einer Dach-Photovoltaikanlage als Superädifikat

RechtsprechungSachenrechtZak 2013/612Zak 2013, 336 Heft 17 v. 24.9.2013

ABGB: §§ 297, 435

Nur selbstständige, mit dem Grund verbundene Gebäude können als Superädifikate sonderrechtsfähig sein, nicht jedoch Aufbauten auf anderen Gebäuden.

Auf dem Dach eines Gebäudes kann eine Photovoltaikanlage nicht als Superädifikat errichtet werden.

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