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Rechtsmittelgebühren im Provisorialverfahren

In aller KürzeZak 2013/562Zak 2013, 306 Heft 16 v. 10.9.2013

Der VfGH (G 14/12 ua = Zak 2012/580, 302) hat die Anm 1a zu TP 2 sowie die Anm 1a zu TP 3 GGG, die die Gerichtsgebühren für Rechtsmittelverfahren über einstweilige Verfügungen regeln, mit 30. 6. 2013 als verfassungswidrig aufgehoben, weil er es aufgrund der Besonderheiten des Provisorialverfahrens als sachlich nicht gerechtfertigt ansah, dass für das Rechtsmittelverfahren - anders als für das erstinstanzliche Verfahren - keine geringere Gebührenhöhe als im Hauptverfahren vorgesehen war. Mit dem am 2. 9. 2013 in BGBl I 2013/190 kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG - Justiz (VAJu) wurde eine Ersatzregelung geschaffen, die rückwirkend mit 1. 7. 2013 in Kraft getreten ist. Die Rechtsmittelgebühren im Provisorialverfahren betragen nun die Hälfte der für das Hauptverfahren vorgesehenen Gebühren. Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b und 382e EO) sowie vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO) wurde generell gebührenfrei gestellt. Darüber hinaus enthält das VAJu zahlreiche Anpassungen an die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Justizbereich, die größtenteils am 1. 1. 2014 in Kraft treten.

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