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Internationale Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren in Kindesentführungsfällen

RechtsprechungInternationalZak 2013/553Zak 2013, 303 Heft 15 v. 27.8.2013

EuGVVO: Art 5 Nr 2

HKÜ: Art 3

Der internationale Wahlgerichtsstand des Art 5 Nr 2 EuGVVO für Unterhaltssachen richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes kann auch gegen den Willen von Sorgeberechtigten begründet werden, weil er ausschließlich durch tatsächliche Umstände bestimmt wird.

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