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Amtshaftung - Betreuung eines Behinderten als Hoheitsverwaltung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/550Zak 2013, 302 Heft 15 v. 27.8.2013

AHG: § 1, § 9 Abs 5

OÖ ChancengleichheitsG: §§ 11, 26

Die Betreuung eines Behinderten in einer Einrichtung, die nach dem OÖ ChancengleichheitsG bzw den Vorgängerregelungen des OÖ BehindertenG mit Bescheid zugewiesen wurde, ist der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Die Betreuer werden folglich als Organe iSd § 1 Abs 2 AHG tätig.

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