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Außerbücherlicher Eigentumserwerb an Baufläche - keine Streitanmerkung

RechtsprechungSachenrechtZak 2013/537Zak 2013, 298 Heft 15 v. 27.8.2013

GBG: §§ 61, 70, 123

ABGB: § 418

Ob eine Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist aufgrund des Klagsvorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden, wobei das Vorbringen auch auf seine Schlüssigkeit zu prüfen ist. Im Fall einer Ersitzungsklage ist die Streitanmerkung ausgeschlossen, wenn schon nach dem Klagsvorbringen die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen sein kann.

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