In der Rs C-325/11 , Alder/Orlowska, war der EuGH mit der Frage befasst, ob Art 1 Abs 1 EuZVO und Art 18 AEUV einer Regelung des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs entgegenstehen, die eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt anordnet, wenn eine Partei mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland trotz Auftrags keinen Zustellbevollmächtigten im Inland benennt. Ziel dieses Beitrags ist es, die Folgen, die sich aus der Entscheidung des EuGH für die Anwendung des § 98 ZPO ergeben, und einige Folgeprobleme darzustellen.