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Prüfung des Kostenverzeichnisses bei fehlenden Einwendungen

In aller KürzeZak 2013/486Zak 2013, 266 Heft 14 v. 6.8.2013

In der Rs 3 R 80/13z vertrat das OLG Linz die Auffassung, dass mangels konkreter Einwendungen des Gegners iSd § 54 Abs 1a ZPO vom Gericht nur offenbare Unrichtigkeiten bzw Schreib- oder Rechenfehler im Kostenverzeichnis wahrzunehmen sind. Wenn die Prüfung eine nähere Beschäftigung mit dem Akteninhalt erfordert, handle es sich jedenfalls um keine offenbare Unrichtigkeit.

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