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Kaindl/Fischer, Veranlagung von Mündelgeldern, EF-Z 2013, 154.

LiteraturübersichtFamilienrechtZak 2013/479Zak 2013, 264 Heft 13 v. 16.7.2013

Die Autorinnen untersuchen, welche Regelungen seit dem am 1. 2. 2013 in Kraft getretenen KindNamRÄG 2013 für die Anlegung von Mündelgeld in Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds gelten. Einleitend weisen sie darauf hin, dass Veranlagungen im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs gem § 221 ABGB von vornherein keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen. Aber auch für eine darüber hinausgehende Veranlagung in einem Investmentfonds oder Immobilieninvestmentfonds sei gem § 217 Z 5 ABGB keine Genehmigung erforderlich, wenn der Fonds laut seinen Fondsbestimmungen die in § 46 Abs 3 InvFG bzw § 6 Abs 7 ImmoInvFG angeführten Voraussetzungen für Mündelsicherheit erfüllt. Ob diese Anforderungen auch tatsächlich eingehalten werden, sei von der auflegenden Bank und der Finanzmarktaufsicht zu überwachen. Eine Prüfung durch das Pflegschaftsgericht (etwa durch Beiziehung eines Sachverständigen) sei nicht notwendig. Der in § 215 Abs 2 ABGB betonte Grundsatz der Risikostreuung gelte auch für die Veranlagung in Fonds, die den gesetzlichen Vorgaben für Mündelsicherheit entsprechen, weshalb der gesetzliche Vertreter grundsätzlich nicht das gesamte Bargeldvermögen in einem einzigen Fonds anlegen dürfe.

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