JN: § 49 Abs 2 Z 2b
ABGB: § 159 (= § 145b alt), § 1295 Abs 1, § 1325
Für Klagen zwischen Ehegatten besteht nur dann eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 2b JN, wenn die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre.