GebAG § 25 Abs 1a
AußStrG § 167 Abs 1
Im bezirksgerichtlichen Verfahren ohne Kostenvorschuss trifft den Sachverständigen gem § 25 Abs 1a GebAG eine Warnpflicht hinsichtlich der voraussichtlich entstehenden Gebührenhöhe, wenn diese entweder den Wert des Streitgegenstandes oder 2.000 € übersteigt.