ForstG § 176 Abs 3
Die Haftungsregelung des § 176 Abs 3 ForstG bezieht sich zwar ihrem Wortlaut nach nur auf Personenschäden und Sachschäden von Menschen, ist jedoch auch bei Sachschäden juristischer Personen heranzuziehen.
§ 176 Abs 3 ForstG differenziert zwischen sonstigen an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen (womit insb Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte sowie Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer gemeint sind) und Leuten des Waldeigentümers oder der sonstigen mitwirkenden Person. Leute (zB Waldarbeiter) haften nur dann mit dem Waldeigentümer und der sonstigen mitwirkenden Person solidarisch für einen im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung entstandenen Schaden, wenn sie diesen selbst grob schuldhaft verursacht haben; eine Solidarhaftung der Leute für grobes Verschulden anderer Leute ist der Regelung nicht zu entnehmen.