ABGB § 1311
StVO § 16 Abs 1 lit b
Das Überholverbot wegen zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz (§ 16 Abs 1 lit b StVO) hat nicht den Zweck, den überholten Verkehrsteilnehmer zu schützen, der während des Überholvorgangs vorschriftswidrig nach links abbiegt.