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Schutzzweck des Überholverbots wegen zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz

RechtsprechungSchadenersatzZak 2012/353Zak 2012, 177 Heft 9 v. 23.5.2012

ABGB § 1311

StVO § 16 Abs 1 lit b

Das Überholverbot wegen zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz (§ 16 Abs 1 lit b StVO) hat nicht den Zweck, den überholten Verkehrsteilnehmer zu schützen, der während des Überholvorgangs vorschriftswidrig nach links abbiegt.

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