WEG § 32 Abs 5
Das Abgehen von einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine abweichende Abrechnungseinheit durch Gerichtsentscheidung gem § 32 Abs 5 WEG setzt voraus, dass sich die objektiven Nutzungsmöglichkeiten seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Nutzung reicht nicht aus.