EheG § 75
Wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte eine Lebensgemeinschaft führt, ruht sein Unterhaltsanspruch.
Eine Lebensgemeinschaft ist eine auf gewisse Dauer angelegte eheähnliche Beziehung. Für die Beurteilung spielt insb das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei im Sinn eines beweglichen Systems nicht immer alle Elemente vorhanden sein müssen. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist jedoch für die Annahme einer Lebensgemeinschaft unverzichtbar.