Im Fall eines nicht ausreichenden Deckungsfonds hat die Anlegerentschädigungseinrichtung gem § 76 Abs 3 WAG Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben, für die nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernommen werden kann. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach Auffassung des OGH (1 Ob 1/12x) um eine interne Regelung zur Mittelaufbringung, die dem geschädigten Anleger keinen subjektiven Anspruch einräumt. Der Anleger könne nur die ihm zustehende Entschädigung einklagen, nicht jedoch - auch bei fehlenden Mitteln - die Inanspruchnahme der genannten Finanzierungsmöglichkeiten durch die Entschädigungseinrichtung.