vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Finanzierung der Anlegerentschädigungseinrichtung

In aller KürzeZak 2012/330Zak 2012, 162 Heft 9 v. 23.5.2012

Im Fall eines nicht ausreichenden Deckungsfonds hat die Anlegerentschädigungseinrichtung gem § 76 Abs 3 WAG Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben, für die nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernommen werden kann. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach Auffassung des OGH (1 Ob 1/12x) um eine interne Regelung zur Mittelaufbringung, die dem geschädigten Anleger keinen subjektiven Anspruch einräumt. Der Anleger könne nur die ihm zustehende Entschädigung einklagen, nicht jedoch - auch bei fehlenden Mitteln - die Inanspruchnahme der genannten Finanzierungsmöglichkeiten durch die Entschädigungseinrichtung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte