GebAG § 25 Abs 1a
GEG § 2
Obwohl der Sachverständige seiner Warnpflicht vor einer Gebührenüberschreitung nur unvollständig nachgekommen ist (Hinweis auf eine "deutliche Überschreitung des Betrags von 2.000 €", aber keine Anführung der voraussichtlichen Gebührenhöhe), hielt das Erstgericht die Warnung für ausreichend und leitete den Sachverständigen nicht zur Ergänzung bzw Verbesserung an. Dies ist als Entbindung von der Warnpflicht durch das Gericht zu werten. Die Unvollständigkeit der Warnung kann daher auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulasten des Sachverständigen aufgegriffen werden.