ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Vor einer Schulimpfung gegen Mumps, Masern und Röteln muss der Arzt die Eltern nicht auf das extrem seltene Risiko hinweisen, dass bei dem geimpften Kind eine akute Immunthrombozytopenie (ITP) auftreten kann.
ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Vor einer Schulimpfung gegen Mumps, Masern und Röteln muss der Arzt die Eltern nicht auf das extrem seltene Risiko hinweisen, dass bei dem geimpften Kind eine akute Immunthrombozytopenie (ITP) auftreten kann.