WEG § 9
Die Wohnungseigentumsbewerber, die das private Nutzwertgutachten iSd § 9 Abs 1 WEG in Auftrag gegeben haben oder mit diesem einverstanden sind, können nicht deshalb die gerichtliche Nutzwertfestsetzung beantragen, weil andere Bewerber die im Gutachten ermittelten Nutzwerte nicht akzeptieren.