MRG § 3 Abs 2 Z 2
Wenn Schimmel in das Mauerwerk eindringt und nicht mehr durch eine Oberflächenbehandlung beseitigt werden kann, liegt ein Schaden des Hauses iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG vor, der - sofern auch das Kriterium der Ernstlichkeit erfüllt ist - unabhängig von einer Gesundheitsgefährdung in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.