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Schimmel als ernster Schaden des Hauses

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2012/306Zak 2012, 155 Heft 8 v. 8.5.2012

MRG § 3 Abs 2 Z 2

Wenn Schimmel in das Mauerwerk eindringt und nicht mehr durch eine Oberflächenbehandlung beseitigt werden kann, liegt ein Schaden des Hauses iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG vor, der - sofern auch das Kriterium der Ernstlichkeit erfüllt ist - unabhängig von einer Gesundheitsgefährdung in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.

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