KSchG § 7
ABGB § 909
Das von einem Verbraucher zu zahlende Reugeld kann gem § 7 KSchG vom Richter in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB gemäßigt werden. Das Reugeld darf jedoch nicht unter den tatsächlichen Schaden des Unternehmers herabgesetzt werden.