GBG § 95 Abs 3, § 122
Der Antragsteller kann nicht mit Rekurs lediglich einen von mehreren Gründen für die Abweisung seines Grundbuchgesuchs bekämpfen. Wenn er die Abweisungsgründe teils für berechtigt und teils für unberechtigt hält, muss er einen neuen Grundbuchantrag unter Vermeidung der von ihm anerkannten Abweisungsgründe einbringen.