HeimAufG § 19a
Wenn eine bereits aufgehobene Freiheitsbeschränkung vom Gericht nachträglich für unzulässig erklärt wird, beträgt die Rekursfrist für den Einrichtungsleiter 14 Tage (§ 19a Abs 3 HeimAufG).
Jedenfalls dann, wenn es im Verfahren um eine bereits aufgehobene Freiheitsbeschränkung geht, setzt die Zulässigkeit des Rekurses des Einrichtungsleiters nicht die Anmeldung des Rechtsmittels in der mündlichen Verhandlung voraus.