HKÜ Art 1, 12
Ein Verbringen oder Zurückhalten des Kindes iSd HKÜ kann nicht vorliegen, wenn sich das Kind im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet.
Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts kann auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten erfolgen, weil es auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes ankommt. Wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist, ist das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts zu bejahen. Im Allgemeinen ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten anzunehmen.